F-Gase-Verordnung
Was ist das eigentlich?
Am 11. März 2024 ist die neue EU-Verordnung (EU) 2024/573 über fluorierte Treibhausgase in Kraft getreten. Sie ersetzt die bisherige Verordnung (EU) Nr. 517/2014 und verfolgt das Ziel, die Emissionen klimaschädlicher F-Gase bis 2050 vollständig zu beenden.

Die Weska Kälteanlagen GmbH unterstützt Sie aktiv bei der Umstellung auf zukunftssichere Kältemittel und berät Sie zu allen Fragen rund um die neue Gesetzgebung. Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Ihre Anlagen effizient, gesetzeskonform und nachhaltig betrieben werden.
Wie berechne ich die Füllmenge in CO2-Äquivalent?
Ich habe eine Anlage mit 7 Kilogramm R134a. Nun muss ich erst einmal herausfinden was für ein GWP-Wert mein Kältemittel R134a besitzt.
R134a hat einen GWP-Wert von 1430.
Nun muss ich meine 7 Kilogramm mal den GWP-Wert meines Kältemittels rechnen.
Also: 7 kg x 1.430 = 10.010 CO2-Äquivalent
Da meine Anlage somit ein CO2-Äquivalent von rund 1 Tonne besitzt, muss keine Dichtheitsprüfung durchgeführt werden. Wenn meine Anlage 5x so viel Kältemittel enthalten würde, müsste eine Dichtheitsprüfung nach 12 Monaten durchgeführt werden.
Durch die Minimierung der Kältemittel mit hohem GWP-Wert ist die Folge, dass diese Kältemittel immer teurer werden. Bei natürlichen Kältemitteln wie Propan, Ammoniak oder auch CO2 kann so etwas nicht passieren. Durch unsere Kaltwasser-Lösungen und Kälteanlagen mit natürlichen Kältemitteln sind Sie auf der sicheren und zukunftsweisenden Seite.
R134a hat einen GWP-Wert von 1430.
Nun muss ich meine 7 Kilogramm mal den GWP-Wert meines Kältemittels rechnen.
Also: 7 kg x 1.430 = 10.010 CO2-Äquivalent
Da meine Anlage somit ein CO2-Äquivalent von rund 1 Tonne besitzt, muss keine Dichtheitsprüfung durchgeführt werden. Wenn meine Anlage 5x so viel Kältemittel enthalten würde, müsste eine Dichtheitsprüfung nach 12 Monaten durchgeführt werden.
Durch die Minimierung der Kältemittel mit hohem GWP-Wert ist die Folge, dass diese Kältemittel immer teurer werden. Bei natürlichen Kältemitteln wie Propan, Ammoniak oder auch CO2 kann so etwas nicht passieren. Durch unsere Kaltwasser-Lösungen und Kälteanlagen mit natürlichen Kältemitteln sind Sie auf der sicheren und zukunftsweisenden Seite.

Was ist überhaupt ein GWP-Wert?
Der Globel Warming Potential, auch kurz GWP-Wert, eines Kältemittels ist der Wert, welcher das relative Treibhauspotenzial in Bezug auf das CO2-Äquivalent ausgibt. Dieser Wert beschreibt die Erderwärmungswirkung des Kältemittels auf über 100 Jahre. Also je höher der GWP-Wert des Kältemittels, desto mehr klimaschädliche Substanzen sind in diesem enthalten.
Hier ein kleines Beispiel, damit man es besser versteht.
Nehmen wir das alt bekannte Kältemittel R404a. Dieses Kältemittel hat einen GWP-Wert von 3922. Das CO2-Äquivalent auf einen Zeitraum von 100 Jahre betrachtet, beträgt 3922. Das bedeutet, dass ein Kilogramm R404a innerhalb der ersten 100 Jahre nach Freisetzung 1430-mal so stark zum Treibhauseffekt beiträgt wie ein Kilogramm CO2. Also ein Kilogramm des Kältemittels R404a entspricht der Freisetzung von 3922 Kilogramm CO2.

Also ein Kilogramm des Kältemittels R404a entspricht der Freisetzung von 3922 Kilogramm CO2.
Nun wissen wir, was der GWP-Wert bedeutet und was mit der Phase-down gemeint ist. Mit der F-Gase-Verordnung sollen diese klimaschädlichen Kältemittel für Planer, Hersteller, Importeure und Betreiber von gewerblichem und industriellem Klima – und Kälteanlagen sowie Wärmepumpen beschränkt bzw. verboten werden. Um das zu erreichen, wurden immer wieder neue Stufen gesetzt, welche man beachten muss, um der Verordnung gerecht zu werden. Durch die Mengenbegrenzung der einzelnen Phase-down Abschnitte können einige synthetische Kältemittel nicht mehr verwendet werden. Auch kommen einige neue Pflichten auf die Betreiber zu.

Was schreibt die Verordnung zu den F-Gasen noch vor?
Durch das Verwendungs- und Inverkehrbringungsverbot dürfen Kältemittel mit einem hohen GWP-Wert nicht mehr verwendet werden. Auch Anlagen abhängig gibt es Verbote. Die Verwendung von Kältemittel mit einem hohen GWP-Wert ist zum Beispiel für Kälteanlagen in Supermärkten verboten. Ebenfalls können Nachfüllverbote für Kälteanlagen bestehen, dies hat zur Folge, dass eine Kälteanlage ggf. Stillgelegt werden muss.
Bei verschiedenen noch zu verwendenden Anlagen wird dafür eine Dichtheitsanforderung gestellt. Diese hat sich ebenfalls geändert und dokumentiert werden. Hier werden Leckagekontroll- / Rückgewinnung- und Aufzeichnungsprotokolle gefordert.
Bei verschiedenen noch zu verwendenden Anlagen wird dafür eine Dichtheitsanforderung gestellt. Diese hat sich ebenfalls geändert und dokumentiert werden. Hier werden Leckagekontroll- / Rückgewinnung- und Aufzeichnungsprotokolle gefordert.
Füllmenge in CO2-Äquivalent / Prüfintervall ohne Leckageüberwachung
>5 t / alle 12 Monate (mit Leckage-Erkennungssystem min. aller 24 Monate)
>50 t / alle 6 Monate (mit Leckage-Erkennungssystem min. aller 12 Monate)
>500 t / alle 3 Monate (mit Leckage-Erkennungssystem min. aller 6 Monate)
Hierbei ist zu beachten, dass ein Betreiber von Anlagen mit einem CO2-Äquivalent ≥ 500 t die Anlage mit einem Leckage-Erkennungssystem ausstatten müssen. Dieses System muss aller 12 Monate auf ordnungsgemäße Funktion kontrolliert werden.
>50 t / alle 6 Monate (mit Leckage-Erkennungssystem min. aller 12 Monate)
>500 t / alle 3 Monate (mit Leckage-Erkennungssystem min. aller 6 Monate)
Hierbei ist zu beachten, dass ein Betreiber von Anlagen mit einem CO2-Äquivalent ≥ 500 t die Anlage mit einem Leckage-Erkennungssystem ausstatten müssen. Dieses System muss aller 12 Monate auf ordnungsgemäße Funktion kontrolliert werden.

